Kritischem Kadermann zu Unrecht gekündigt

Der Kanton Luzern hat einem Kadermann zu Unrecht gekündigt. Der 55-Jährige hatte zwar mit dem Versand eines kritischen Mails den Dienstweg nicht eingehalten und seine Treuepflicht verletzt. Der Kanton hätte aber eine Mahnung aussprechen und dem langjährigen Mitarbeiter Gelegenheit geben müssen, sich zu bewähren, hält das Kantonsgericht fest.
 

Foto WB-Archiv
Stefan Calivers

Zudem rügt das Gericht in dem Urteil, dass der Kanton das rechtliche Gehör seines Angestellten verletzt habe. Die "Luzerner Zeitung" hatte am Dienstag als erste über den Fall berichtet, der umgehend politische Vorstösse im Kantonsrat auslöste.

Der Staatsangestellte hatte ab 2007 in der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern gearbeitet. Ab 2010 war er Abteilungsleiter.

Wegen Sparmassnahmen im Schatzungswesen verschickte der Abteilungsleiter im November 2016 ein kritisches Mail an den Departementsvorsteher, an Mitarbeiter des Departements und an den Präsidenten des Berufsverbandes. Einen Tag später wurde er angewiesen, zu Hause zu bleiben und Überstunden zu beziehen.

Im Januar 2017 kündigte der Kanton das Arbeitsverhältnis auf Ende April und stellte den Abteilungseiter frei. Als Kündigungsgründe genannt wurden mangelnde Leistung, zu viele Überstunden sowie illoyales Verhalten.

Der Kanton Luzern darf den Staatsangestellten nur gestützt auf einen sachlichen Grund kündigen. Eine solche Kündigung setze eine vorgängige schriftliche Mahnung voraus, schreibt das Kantonsgericht. Eine solche sei aber nie erfolgt. Der Kadermann sei so nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei einer weiteren Überschreitung der Sollarbeitszeit mit einer Kündigung zu rechnen habe.

Auf eine Mahnung kann nur verzichtet werden, wenn eine Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass das Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst werden könnte. Ein solch gravierender Verstoss war nach Einschätzung des Gerichts aber das Verschicken des E-Mails nicht. Die Verletzung der Treuepflicht sei nicht derart gewesen, dass das Vertrauensverhältnis als unwiderruflich zerstört angesehen werden könnte.

Das Gericht schreibt dazu, dass die Aussenwirkung der Treuepflichtverletzung begrenzt gewesen sei. Zudem habe der Abteilungsleiter im Mail auf mögliche Probleme hingewiesen. Ob von einem illoyalen Verhalten gesprochen werden könne, sei fraglich, denn der Abteilungsleiter schulde nicht nur gegenüber den Vorgesetzten, sondern auch gegenüber dem Gemeinwesen Treue. (sda)

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