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Kanton

Steuerbehörde klärt Prämienverbilligungs-Fragen

Nach dem Wirrwarr um die Luzerner Prämienverbilligungen hat die kantonale Steuerbehörde dessen Auswirkungen auf die Steuererklärung dargelegt. Demnach müssen ausbezahlte Prämienverbilligungen nicht versteuert werden. Gleiches gilt für die Beträge, die Versicherte rückerstattet erhalten. Analog sind Beträge, die Versicherte zurückzahlen mussten, nicht vom Einkommen abziehbar.

Stefan Calivers, Redaktor

Mehr im WB vom Freitag.

 


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