Schadenersatzansprüche können länger geltend gemacht werden
Kommt eine Person, wenn sie für das Gemeinwesen eine amtliche Tätigkeit ausübt, zu Schaden, muss dieses dafür haften. Heute gilt bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Bei Schäden, die erst nach vielen Jahren auftreten, wie etwa im Falle der Asbestopfer, ist diese Frist oft zu knapp.
Der Regierungsrat beantragt deswegen in der am Montag veröffentlichten Botschaft an den Kantonsrat, die Frist auf zwanzig Jahre zu verlängern. Der Kanton Luzern passt damit die Frist dem eidgenössischen Recht an.
Auch der Anspruch auf Schadenersatz bei einer widerrechtlichen Handlung durch Angestellte kann neu länger geltend gemacht werden. Hier wird die Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert, die Frist beginnt ab Kenntnis des Schadens zu laufen.
Die Verlängerung der Fristen werde die Zahl der Staatshaftungsfälle im Kanton Luzern nicht wesentlich steigern, teilte der Regierungsrat mit. Es seien keine Mehrkosten zu erwarten.
Das neue Verjährungsrecht soll auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten. Dass es die längeren Fristen gibt, geht auf einen Maschinenschlosser zurück, der jahrelang Asbeststaub ausgesetzt gewesen war und 2005 an den Folgen starb. Eine Schadenersatzklage seiner Familie scheiterte, weil der Fall verjährt war. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte darauf, dass die Schweiz mit ihren kurzen Verjährungsfristen Opfer mit Spätschäden unfair behandle. sda
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