Kriminalgericht verurteilt Raser zu bedingter Strafe
Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten vier Vorfälle vom Winterhalbjahr 2014/15 vor. Der Autofahrer war geständig und akzeptierte die beantragte Strafe. Der Einzelrichter verurteilte ihn deswegen im abgekürzten Verfahren.
In Willisau lenkte der Raser sein auf unzulässige Art und Weise aufgepepptes Auto mit 144 statt den maximal zulässigen 80 km/h über die Hauptstrasse. In Schötz war er auf einer zum Teil unübersichtlichen Strecke mit 125 statt 80 km/h unterwegs, fuhr dabei zu wenig rechts und schnitt die Kurven.
In Romoos liess der Autofahrer auf schneebedeckter Fahrbahn absichtlich das Heck seines Autos ausbrechen, schnitt auch hier die Kurven und fuhr zu wenig rechts. Auf der A2 im Kanton Luzern brauste der Mann mit 200 statt den maximal erlaubten 120 km/h über die Autobahn. Zudem bediente er während der Raserfahrt sein Mobiltelefon, um ein Foto vom Tacho zu machen.
Wieder mit Lernfahrausweis unterwegs
Das Kriminalgericht verurteilte den Beschuldigten wegen qualifizierter und wegen grober Verletzung elementarer Verkehrsregeln, wegen Nichtbeherrschens des Personenwagens, wegen ungenügenden Rechtsfahrens und wegen des fahrlässigen Führens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässen Zustand.
Das Verhalten des Rasers wird als "rücksichtslos" beurteilt. Im Urteil wird darauf verwiesen, dass schon 2013 der Führerschein des Beschuldigten wegen einer Geschwindigkeitsübertretung annulliert worden sei.
Anerkannt wird aber auch, dass der Raser sich selbstkritisch mit seinen Taten auseinandersetze und nun in Bikerennen seine Grenzen auslote und nach Anerkennung strebe. Zudem bestätige ein verkehrspsychologisches Gutachten seine Fahreignung, und er habe seit dem Sommer wieder einen Lernfahrausweis.
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