Einzonungsstopp für Kanton Luzern
Grund ist das revidierte Raumplanungsgesetz, das 2013 an der Urne angenommen und am 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt worden ist. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, die neuen Regeln umzusetzen. Diese Frist läuft am 1. Mai 2019 ab. Schon heute steht fest, dass es fünf Kanton nicht schaffen werden.
Das revidierte Raumplanungsgesetz verpflichtet die Kantone unter anderem, auf den Mehrwert, der bei einer Einzonung entsteht, eine Abgabe von mindestens 20 Prozent zu erheben. In jenen Kantonen, die innert Frist keine korrekte Mehrwertabgabe eingeführt haben, gilt ab dem 1. Mai ein Einzonungsstopp, wie das Bundesamt für Raumentwicklung (Are) mitteilte.
Die Kantone Genf, Luzern und Schwyz haben zwar rechtzeitig eine solche eingeführt. Die Regelung respektiere aber die Mindestvorgaben nicht, schreibt das Are. In Genf und Luzern werde die Abgabe erst ab einem Mehrwert von 100'000 Franken erhoben. In einem den Kanton Tessin betreffenden Urteil hatte das Bundesgericht entschieden, dass eine Freigrenze in dieser Höhe gegen Bundesrecht verstösst.
Sobald die Kantone eine bundesrechtskonforme Regelung eingeführt hätten, werde der Bundesrat den Einzonungsstopp wieder aufheben, schreibt das Are. Bis dahin könnte jedoch bereits in weiteren Kantonen ein Einzonungsstopp gelten. Diese müssen nämlich spätestens am 1. Mai auch über einen revidierten, vom Bundesrat genehmigten Richtplan verfügen. sda
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