Abstimmungsbüchlein erfüllte Mindestanforderungen
Mit Blick auf die Pflicht zur sachlichen Information hätte der Regierungsrat besser auf die Formulierung verzichtet, die Aussage des Initiativkomitees, es handle sich um eine moderate Erhöhung, sei falsch. "Vorzuziehen gewesen wäre eine sachlichere Formulierung", schreibt das Bundesgericht.
Mit Blick auf das Erfordernis der Objektivität sei es zudem "nicht unproblematisch", dass der Regierungsrat im Anschluss an den vom Initiativkomitee selbst formulierten Text im Abstimmungsbüchlein noch einmal ebenso viel Raum für seine Standpunkte und Argumente beanspruchte, nachdem er zuvor bereits auf sieben Seiten schwergewichtig seine Sichtweise dargestellt habe, schreibt das Bundesgericht.
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