Gericht muss Luzerner Ansätze für Asyl-Sozialhilfe überprüfen

Die Sozialhilfe, die der Kanton Luzern an Asylsuchende auszahlt, wird ein Fall für die Richter. 39 Flüchtlinge haben beim Kantonsgericht beantragt, die Ansätze auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Der Kanton, so der Vorwurf, zahle weniger aus, als er vom Bund erhalte.

Der Luzerner Regierungsrat Guido Graf (Mitte) steht wegen der Asylsozialhilfe in der Kritik. (Archivbild)
KEYSTONE/URS FLUEELER
 

Hinter dem Antrag auf Überprüfung steht der Grüne Kantonsrat Urban Frye, der die Flüchtlinge in der Öffentlichkeit vertritt. Da der Luzerner Regierungsrat die Sozialhilfeansätze jüngst an die Teuerung angepasst habe, nutze man die Gelegenheit, diese auf ihre Konformität mit übergeordnetem Recht überprüfen zu lassen, teilte er mit.

Die Ansätze seien nach wie vor extrem gering, heisst es im Antrag ans Gericht, der der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt. Die Luzerner Asylverordnung sei daher aufzuheben.

Der Bund richtet den Kantonen im Asylwesen Pauschalbeiträge aus für Miete, Krankenkassen, Sozialhilfe und Betreuung. Diese errechnen sich unter anderem anhand der örtlichen Krankenkassenprämien oder der Mietkosten. Die Asylsozialhilfe soll Ausgaben decken für Essen, Bekleidung, persönliche Pflege, Internet und Freizeit.

14 Franken pro Tag

Einheimische erhalten gemäss der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) knapp 34 Franken pro Tag. An Asylsuchende in individueller Unterkunft zahle der Kanton Luzern 14 Franken, an solche in Kollektivunterkünften 11,50 Franken, heisst es im Antrag. Gleichzeitig gelte der Bund dem Kanton Luzern mit einem Pauschalbeitrag von 18 Franken die Asylsozialhilfe ab.

Es sei zwar festgelegt, dass die Sozialhilfe für Einheimische höher ausfallen müsse als für Menschen im Asylverfahren. Allerdings zahle der Kanton Luzern nur knapp 42 Prozent der Skos-Ansatzes, während der Bund 53 Prozent abgelte. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der Bund könne nur Beiträge abgelten, die dem Kanton auch als Kosten angefallen seien. Die Kantone dagegen legen dem Vernehmen nach die Gesamtpauschale des Bundes als Mischrechnung aus.

Im Antrag der Beschwerdeführer heisst es weiter, die Ansätze der Asylsozialhilfe, wie sie die Luzerner Regierung festgelegt habe, seien dermassen tief, dass eigentlich von einer Nothilfe gesprochen werden müsse. Es erscheine unmöglich, damit ein menschenwürdiges Dasein zu leben. Deshalb sei die kantonalen Asylverordnung verfassungs- und menschenrechtsverletzend.  sda

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