Neue Arbeitszeitbeschränkung für Luzerner Landwirtschaft

Für Angestellte auf Luzerner Bauernhöfen soll es künftig eine Höchstarbeitszeit geben. Dazu wird der Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV) totalrevidiert. Er ist seit dem Jahr 2000 in Kraft.

 

Weil in der Landwirtschaft das Arbeitsgesetz nicht gilt, muss der Kanton Normalarbeitsverträge erlassen.

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