Ferien- und Feiertagsentschädigung gehören in Kurzarbeitsberechnung

Die Luzerner Arbeitslosenkasse muss auch in der Coronapandemie bei der Berechnung von Kurzarbeitsentschädigung die Ferien- und Feiertagsentschädigung berücksichtigen. Das Luzerner Kantonsgericht hat die Beschwerde eines Gastronomiebetriebs gutgeheissen, dem der Beitrag gekürzt worden war.

Wegen der Coronapandemie ging der Umsatz des Restaurants zurück, der Betreiber beantragte daher im März 2020 Kurzarbeitsentschädigung. Diese erhielt er zugesprochen und ausbezahlt.

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