Freispruch für Luzerner Polizeispitze

Eine Intervention der Luzerner Polizei 2016 in Malters, in deren Verlauf sich eine Rentnerin erschoss, war verhältnismässig. Das Bezirksgericht Kriens kam zum Schluss, dass sich die Einsatzleiter nicht der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht haben. Regierungsrat Paul Winiker nimmt in einem Video (siehe unten) Stellung zum Urteil. 

 

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Stefan Calivers

Das Video zur Stellungnahme des Regierungsrat Paul Winiker zum Urteil im Prozess gegen Kommandanten und Chef Kriminalpolizei sehen Sie hier.

Kommandant Adi Achermann und Daniel Bussmann, Chef der Kriminalpolizei, seien von Schuld und Strafe freizusprechen, sagte Bezirksgerichtspräsident Kilian Emmenegger am Dienstag bei der Urteilsverkündung in Luzern. Sie hätten innerhalb des Handlungsspielraumes gehandelt, über den die Polizei verfügen müsse.

Die Luzerner Polizei war im März 2016 für eine Hausdurchsuchung in einem Weiler bei Malters ausgerückt. Sie vermutete dort eine Hanf-Indoor-Anlage. Die Frau, die sich in der Wohnung ihres Sohnes aufhielt, verweigerte der Polizei den Zutritt, drohte, mit einem Revolver auf die Polizisten zu schiessen und feuerte zwei Schüsse ab.

Zugriff nach 19 Stunden

Nach 19 Stunden Verhandeln und Abwarten entschied die Polizei, das Gebäude zu stürmen. Während der Intervention erschoss die Frau zunächst ihre Katze und dann sich selbst.

Der Staatsanwalt hatte den Beschuldigten vorgeworfen, dass sie nicht den Sohn beigezogen hätten, nicht weiter mit der Frau verhandelt und nicht mit dem Zugriff zugewartet hätten. Der Einsatz der Polizei sei unverhältnismässig gewesen.

Das Bezirksgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Gegen den Sohn war in Zürich ein Verfahren wegen Drogendelikten hängig, zudem hatte er als Vormund seiner Mutter diese in der Wohnung bei Malters mit einer Waffe und einer Hanf-Anlage allein gelassen.

Für das Gericht war es verständlich, dass die Polizei den Beizug des Sohnes nicht weiter prüfte, zudem auch die Kantonspolizei Zürich davon abgeraten hatte. Auch dass sie den Anwalt des Sohnes nicht beigezogen hatte, beanstandete das Bezirksgericht nicht.

Abneigung gegen Behörden

Der Bezirksgerichtspräsident erinnerte daran, dass die psychisch labile Frau seit Jahren eine Abneigung gegen die Polizei gehegt habe und keinesfalls wieder in eine Klinik gehen wollte. Die Frau habe bei den Verhandlungen zwar grundsätzlich mit sich reden lassen, eine Aufgabe habe sie aber verweigert.

Das Gericht stufte deswegen die Erfolgsaussichten eines weiteren Abwartens und Verhandelns als zweifelhaft ein. Ein Zuwarten wäre mit gewissen Chancen möglich gewesen, sagte Emmenegger, aber mit erheblichen Risiken. So habe die Gefahr bestanden, dass die Frau Suizid begehen könnte.

Der mit einem Ablenkungsmanöver ausgestattete Zugriffsplan der Polizei missglückte, weil die Eingangstür von selbst aufsprang. Die durch die Geräusche alarmierte Frau begab sich ins Bad und beging Suizid.

Chancen höher als Risiken

Für das Gericht hatte der Plan des Zugriffs aber dennoch Erfolgschancen und kalkulierbare Risiken. Man habe die Gefahrenlage nicht ohne Risiko beheben können, sagte Emmenegger. Die Polizei brauche einen gewissen Handlungsspielraum. Der Zugriff sei nicht unverhältnismässig gewesen.

Das Bezirksgericht kam zudem zum Schluss, dass der Suizid der Frau den Beschuldigten nicht als fahrlässige Tötung vorgeworfen werden könne. Dies wäre nur der Fall, wenn die Frau nicht urteilsfähig gewesen sei. Diese Urteilsunfähigkeit sei aber nicht bewiesen gewesen, sondern habe nur vermutet werden können. Dies reiche strafrechtlich aber nicht für eine Verurteilung.

Das Urteil des Bezirksgerichts Kriens ist noch nicht rechtskräftig. Die ausführliche schriftliche Begründung steht noch aus.

 

 

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