Kantonsgericht erklärt Prämienbeschwerden für erledigt

Das Luzerner Kantonsgericht hat eine Sammelbeschwerde von 19 Personen als erledigt erklärt. Diese hatten unter anderem die damals eingestellte Auszahlung von Prämienverbilligungen durch die Ausgleichskasse bemängelt.

 

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Stefan Calivers

Weil die Luzerner Regierung wegen des budgetlosen Zustandes entschieden hatte, die Prämienverbilligungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017 nicht mehr auszubezahlen, richtete die SP des Kantons Luzern eine Internetseite ein. Darauf konnten Betroffene einen vorgefertigten Brief ausdrucken, um bei der Ausgleichskasse eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Diese Verfügung diente als Grundlage für eine Beschwerde beim Kantonsgericht.

Mehrere Beschwerdeführer beantragten dem Gericht, es sei eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung betreffend Prämienverbilligung durch den Kanton Luzern (Ausgleichskasse) festzustellen. Der Kanton sei zur sofortigen Ausrichtung der Prämienverbilligungen ab 1. Oktober anzuhalten und müsse Kosten- und Entschädigungsfolgen tragen.

Laut dem am Dienstag veröffentlichten Entscheid ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Kanton nicht möglich, wohl aber gegen die Ausgleichskasse. Weil diese am 18. September die verlangte neue Verfügung erlassen habe - just einen Tag vor Eingang der Beschwerde beim Gericht - falle das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde allerdings dahin.

Weitere Beschwerde hängig

Am 12. September hatte der Luzerner Kantonsrat einem zweiten Voranschlag für das Jahr 2017 zugestimmt. Daraufhin erliess die Regierung die neue definitive Prämienverbilligungsverordnung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann beim Bundesgericht angefochten werden. Es seien rund 50 weitere, gleichlautende Beschwerden von Einzelpersonen hängig, teilte das Kantonsgericht mit. Über diese werde in den nächsten Tagen ebenfalls entschieden.

Noch hängig ist zudem ein Gesuch von fünf Antragsstellern beim Kantonsgericht. Diese wollen die Reduktion des anspruchsberechtigten Einkommens von 75'000 auf 54'000 Franken in der neuen Prämienverbilligungsverordnung durch die Richter aufheben lassen.

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