Mehrere der beschlagnahmten Rinder geschlachtet

Von den 31 Rindern, die der Veterinärdienst des Kantons Luzern im Dezember auf Höfen im Luzerner Hinterland beschlagnahmt hat, sind mehrere eingeschläfert oder geschlachtet worden. Die restlichen Tiere sind noch in Obhut der Behörden.

Stephan Weber

Tierarzt und Klauenpfleger hätten die Rinder nach der Konfiszierung untersucht und seien zum Urteil gekommen, dass ein Teil der Tiere geschlachtet werden müsse. Wenige Tiere wurden direkt eingeschläfert, teilte das Veterinäramt am Mittwoch mit. Die Zahl der toten Tiere konnte Kantonstierarzt Otto Ineichen unter Verweis auf das laufende Verfahren nicht nennen.

Auch zum medizinischen Grund der Schlachtungen machte Ineichen keine Angaben. Die Rinder waren am 19. Dezember in verschiedenen Betrieben im Luzerner Hinterland dem Halter aus tierschutzrechtlichen Gründen weggenommen worden. Sie wiesen insbesondere Erkrankungen bei den Klauen auf.

Der Halter wurde wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz angezeigt. Das Veterinäramt leitete ein Verwaltungsverfahren ein. In diesem Rahmen wird dem Besitzer das rechtliche Gehör gewährt, er kann zu den Massnahmen Stellung nehmen. Die Tiere stehen weiterhin in seinem Besitz, der Kanton habe sie in seiner Obhut, sagte Ineichen.

Für die Erstversorgung habe man einigen Aufwand betreiben müssen. Aktuell bewegten sich die Kosten für die medizinische Versorgung aber im normalen Rahmen einer Nutztierhaltung. "Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters", sagte Ineichen. Auch das Geld aus einer Schlachtung oder einem allfälligen Verkauf gehöre dem Halter, fliesse aber derzeit zum Kanton.

Auf den betroffenen Höfen verblieben rund 400 Tiere. Das Veterinäramt überprüfe deren Situation laufend. Falls es nötig sei, würden Massnahmen ergriffen.

Wann und ob der Kanton die Rinder in seiner Obhut dem Besitzer zurückgeben kann, liess Ineichen offen. Dieser habe die Möglichkeit, auf die Tiere zu verzichten. Er könne aber auch ein Gesuch auf Rückgabe stellen, wenn er der Ansicht sei, die nötigen Anforderungen zu erfüllen. Dies könnte noch vor Abschluss eines Verfahrens geschehen.

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