Mettmenegg darf als Asylzentrum genutzt werden

Obwohl das ehemalige Altersheim in der Gemeinde Fischbach seit über 15 Jahren nicht mehr als solches genutzt wurde und ausserhalb der Bauzone liegt, darf es in eine Unterkunft für Asylbewerber umfunktioniert werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Stephan Weber

Das Lausanner Gericht hat die Beschwerden der Einwohnergemeinde Fischbach und von zwei Privatpersonen am Mittwoch im Rahmen einer öffentlichen Beratung abgewiesen. Somit steht für den Kanton Luzern der Weg frei, im ehemaligen Bürgerheim Mettmenegg maximal 35 Asylbewerber unterzubringen.

Die letzten Pensionäre verliessen das Gebäude im August 2000. Sieben Jahre später wurde der Einbau einer Fünfeinhalb-Zimmerwohnung bewilligt, Der Rest des Heims wurde soweit unterhalten, dass darin nach 2010 Festlichkeiten und Vereinsanlässe durchgeführt werden konnten.

Strenge Auflagen

Weil sich das ehemalige Altersheim in der Landwirtschaftszone befindet, sind die Auflagen für die Nutzung und den Umbau strenger, als in einer Bauzone.

Das Bundesgericht ist in seiner Beratung zum Schluss gekommen, dass der ursprüngliche Zweck des Gebäudes nie aufgegeben wurde, auch wenn es jahrelang nicht mehr als Gemeinschaftsunterkunft genutzt worden war.

Die geplante Unterbringung von Asylbewerbern sei mit dem Betrieb eines Altersheim vergleichbar, so dass keine Zweckänderung stattfinde.

Zwar sind gewisse Umbauten und Renovationen vorgesehen, diese sind gemäss der Lausanner Richter jedoch beschränkt und somit sekundärer Natur. Weder ändere sich damit die Nutzungsfläche und die Nutzungsintensität, noch werde die Identität des Gebäudes verändert.

Lange Vorgeschichte

Das Bundesgericht befasste sich am Mittwoch bereits zum zweiten Mal mit dem Fall der geplanten Asylunterkunft in Fischbach. Die Umnutzung des Altersheims hatte der Kanton Luzern bereits im Dezember 2011 bei der Gemeinde beantragt. Ursprünglich war eine maximale Belegung von 55 Personen vorgesehen.

Die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung wurde schliesslich von der zuständigen Dienststelle des Kantons für 35 Personen bewilligt. Die Einwohnergemeinde Fischbach erhob gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) Beschwerde.

Zuvor hätte sie jedoch den Entscheid der Dienststelle eröffnen und einen kommunalen Bauentscheid fällen müssen. Wegen dieses Fehlers wies das Bundesgericht die Sache an die Einwohnergemeinde zurück.

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